Artikel 1
Jede Person oder Gruppe, die das Gelände des Schwimmbads betritt, unterwirft sich vorbehaltlos der vorliegenden Verordnung sowie ihren Erweiterungen oder Verweisen in Form von Plakaten oder Piktogrammen, die sich auf dem Gelände des Schwimmbads befinden. Jede Person oder Gruppe ist verpflichtet, sich an die Anweisungen und Richtlinien der Eigentümer des Schwimmbads zu halten.
Die vorliegende Verordnung wird sichtbar und dauerhaft ausgehängt.
Artikel 2
Der Zugang zum Pool ist allen Personen gestattet, die ihre Miete in einer der Wohnungen von "L'Océan des Landes" bezahlt haben und im Besitz eines Mietvertrags sind. Die Eigentümer können jedoch zu denselben Zeiten wie die Mieter anwesend sein. Für sie sind bestimmte Zeitfenster reserviert.
Das Schwimmbad ist gemäß den am Eingang ausgehängten Öffnungszeiten für die Öffentlichkeit zugänglich.
Artikel 3
Außer in Ausnahmefällen, die von den Eigentümern genehmigt wurden, darf niemand Zugang zum Pool haben, der nicht zu den Mietern einer der Wohnungen von "L'Océan des Landes" gehört.
Artikel 4
Die Eigentümer können jederzeit aus technischen Gründen oder aufgrund höherer Gewalt die vorübergehende oder endgültige Schließung des Schwimmbads anordnen, ohne dass irgendjemand eine Entschädigung oder einen Schaden geltend machen kann.
Artikel 5
Der Zugang zum Schwimmbadgelände ist verboten :
- tieren,
- personen im Zustand der Trunkenheit oder mit abnormaler Unruhe,
- personen, die unter dem Einfluss psychotroper Substanzen stehen,
- personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden oder deren verdächtigt werden (Rundschreiben des Ministeriums für öffentliche Gesundheit vom 13. März 1975)
- an Personen in einem Zustand offensichtlicher Unsauberkeit,
- an Kinder unter 12 Jahren, die nicht von einer volljährigen Person begleitet werden, die in der Lage ist, sie zu beaufsichtigen.
Artikel 6
Das Rauchen ist auf dem Gelände des Schwimmbads verboten.
Artikel 7
Der Verzehr von Getränken und Speisen ist innerhalb des Schwimmbeckens verboten.
Artikel 9
Es ist verboten, sich mit Schuhen (außer Steppschuhen, die ausschließlich für das Schwimmbecken vorgesehen sind) in der "Barfußzone" vom Portal bis zum Beckenrand zu bewegen.
Artikel 10
Der Zugang zum Schwimmbecken ist nicht gestattet :
- personen mit nachgewiesenen Hauterkrankungen oder -verletzungen,
- personen, die nicht mit einem klassischen und sauberen Badeanzug bekleidet sind, der mit dem
den guten Sitten vereinbar ist und ausschließlich zum Baden verwendet wird. String verboten, Badeboxershorts und Badeslips erlaubt,
- personen, die den Gang unter die Dusche und durch das Fußbad nicht eingehalten haben
Artikel 11
Es ist verboten
- andere Badende durch Handlungen oder Haltungen zu verärgern, die nicht mit dem Respekt vor anderen vereinbar sind
respekt vor anderen oder einer guten sportlichen Praxis zuwiderlaufen,
- die Einrichtungen zu beschmutzen oder zu beschädigen durch Aufschriften, Zeichnungen, Verschmutzungen,
kerben, Schlägen oder anderen Verfahren,
- sich im Schwimmbad oder in seiner Umgebung gefährlichen Spielen hinzugeben, oder
die Dritte belästigen könnten,
- am Strand zu rennen, Badende ins Wasser zu stürzen, zu schreien oder zu schnorcheln
zu schnorcheln,
- zu tauchen, ohne sich zuvor vergewissert zu haben, dass daraus keine Gefahr für die Personen im Becken entstehen kann,
- in die geringe Tiefe zu tauchen,
- irgendwelche Produkte zu verwenden oder sich damit einzureiben, die das Wasser in den Becken verunreinigen könnten.
Artikel 12
Personen, die nicht schwimmen können, sollten darauf achten, dass sie sich nicht in Bereiche begeben, in denen sie keine Füße haben. Personen mit gesundheitlichen Problemen, insbesondere mit Herzproblemen, sollten darauf achten, dass sie das Schwimmbecken nicht allein benutzen.
Artikel 13
Die Notfallausrüstung kann ein Leben retten.
Außer in Fällen höherer Gewalt ist die Nutzung von Rettungs-, Erste-Hilfe- und Feuerlöschgeräten nur befugten Personen vorbehalten.
Artikel 14
Die Eigentümer lehnen jede Verantwortung für Unfälle ab, die von den Nutzern verursacht werden. Die Nutzer haften vollständig für Schäden, die Dritten, dem Material und den Räumlichkeiten zugefügt werden.
Artikel 15
Die Eigentümer können unter keinen Umständen für Verlust, Diebstahl, Verschwinden oder Schäden an Gegenständen oder Kleidung haftbar gemacht werden.
Artikel 16
Jede Person, die die vorliegenden Regeln nicht respektiert oder Beschädigungen verursacht hat, kann neben der Wiedergutmachung des verursachten Schadens sofort des Hauses verwiesen und strafrechtlich verfolgt werden.
Artikel 17
Unbeschadet möglicher gerichtlicher Schritte entscheiden die Eigentümer, wie in Fällen, die nicht in dieser Verordnung vorgesehen sind, vorzugehen ist. Beschwerden oder Vorschläge können per E-Mail oder Post an sie gerichtet werden.
Artikel 18
Im Falle eines schwerwiegenden Rechtsstreits sind ausschließlich die Gerichte in DAX zuständig.